|
Privatisierung
Bei den langen Zeiträumen, die unserem Plan zu Grunde liegen, könnten
negative Entwicklungen auftreten. Was ist wenn Hausprojekte, die in die
Jahre kommen und über nennenswerte ökonomische Spielräume
verfügen, auf den Solidartransfer pfeifen und sich aus dem Verbund
verabschieden? Besonders fatal wäre, wenn kollektives Eigentum nach
Jahren oder Jahrzehnten entgegen den besten Absichten und Festlegungen
der GründerInnengeneration gewinnbringend verkauft und / oder privatisiert
würde. Beispiele dafür gibt es in der Geschichte selbstorganisierter
Projekte genügend. Wie idealistisch und sozial die Satzungsbestimmungen
eines Hausvereins oder einer Hausgenossenschaft auch formuliert sein mögen
– mit einer entsprechenden Mehrheit der Mitglieder könnten
Beschlüsse zur Privatisierung bzw. zum Hausverkauf gefasst und, falls
erforderlich, die Satzung geändert werden.
Stimmrecht gegen Hausverkauf
Um solchen Entwicklungen einen Riegel vorzuschieben, weisen alle
Hausprojekte des Mietshäuser Syndikats eine Besonderheit auf. Der
Eigentumstitel der Immobilie liegt nicht unmittelbar beim Hausverein,
sondern bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Hausbesitz-GmbH
hat genau zwei Gesellschafter, zum einen den Hausverein, zum anderen das
Mietshäuser Syndikat als eine Art Kontroll- oder Wächterorganisation:
In bestimmten Angelegenheiten wie Hausverkauf, Umwandlung in Eigentumswohnungen
oder ähnlichen Zugriffen auf das Immobilienvermögen hat das
Mietshäuser Syndikat Stimmrecht; und zwar genau eine Stimme. Die
andere Stimme hat der Hausverein. Das hat zur Folge, dass in diesen Grundlagenfragen
eine Veränderung des Status quo nur mit Zustimmung beider Gesellschafter
beschlossen werden kann: Weder der Hausverein noch das Mietshäuser
Syndikat können überstimmt werden.
Selbstorganisation
Damit aber das Selbstbestimmungsrecht der MieterInnen nicht von der „Kontrollorganisation“
ausgehebelt werden kann, ist das Stimmrecht des Mietshäuser Syndikats
auf wenige Grundlagenfragen beschränkt. Bei allen anderen Angelegenheiten
hat generell der Hausverein alleiniges Stimmrecht: Wer zieht ein? Wie
werden Kredite besorgt? Wie wird umgebaut? Wie hoch ist die Miete? Diese
Entscheidungen und die Umsetzung ist alleinige Sache derjenigen, die im
Haus wohnen und arbeiten.
Die
Hausbesitz-GmbH als Grundmodul
Für die beschriebene Form des Immobilienbesitzes, mit „Gewaltenteilung“
zwischen Hausverein und Mietshäuser Syndikat, eignet sich pikanterweise
die GmbH, eine Rechtsform aus der fremdartigen Welt der Kapitalgesellschaften,
ganz hervorragend. Die Satzung der GmbH heißt "Gesellschaftsvertrag",
hier werden die oben genannten Regelungen verbindlich vereinbart. Auch
der Zweck der Gesellschaft wird festgelegt, z.B: „Erwerb der Immobilie
Schlossallee Nr. 1 zur sozial gebundenen Vermietung und Verwaltung in
Selbstorganisation“. Logischerweise gehören Satzungsänderungen
zu den Grundlagenfragen, die nur von beiden Gesellschaftern gemeinsam
beschlossen werden können. Dieses Modell der Hausbesitz-GmbH, ist
allen Syndikatsprojekten gemeinsam. Es beruht auf einem Vorschlag von
Michael Neuling (Auf fremden Pfaden. Ein Leitfaden der Rechtsformen für
selbstverwaltete Betriebe und Projekte, Berlin 1985).
Das Syndikat als Verbindungselement
Die einzelnen Hausbesitz-GmbHs der Projekte bilden quasi die Grundmodule,
aus denen sich unser angestrebter Solidarverbund fast von selbst ergibt:
Da das Syndikat in seiner Rolle als „Kontrollorganisation“
Gesellschafter in jeder Hausbesitz-GmbH ist, ist es gleichzeitig das Bindeglied,
das die Hausbesitz-GmbHs verknüpft. Und zwar fest und dauerhaft,
denn eine GmbH ist von einem Gesellschafter einseitig nicht auflösbar.
Ausstieg und feindliche Übernahme
Der Hausverein könnte zwar seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen
und aussteigen. Aber dann bleibt das Syndikat nach wie vor Gesellschafter
und die Hausbesitz-GmbH samt Immobilienvermögen im Solidarverbund
mit den anderen Projekten. In diesem Fall kann der Hausverein die Rückzahlung
seines einbezahlten Anteils am Stammkapital der GmbH verlangen. Denn im
GmbH-Vertrag wird vereinbart, dass bei Ausstieg ein Anspruch der Gesellschafter
auf Anteile an der Wertsteigerung, die die Immobilie durch den Markt erfährt,
nicht besteht. Ein wirtschaftlicher Anreiz zum Ausstieg ist damit für
den Hausverein wie für das Syndikat praktisch gleich Null. Ausgeschlossen
ist im GmbH-Vertrag auch die „feindliche Übernahme“,
d.h. der Verkauf eines GmbH-Anteils gegen den Willen des anderen Gesellschafters.
Zusammenfassung des Syndikatsmodells
Im Ergebnis entsteht durch die beschriebene Beteiligung des Syndikates
an den Hausbesitz-GmbHs ein Unternehmensverbund selbstorganisierter Hausprojekte,
die sich der Idee des Solidartransfers von Altprojekt zu Neuprojekt verpflichtet
haben. Die generelle Autonomie der Projekte wird durch ein Vetorecht des
Mietshäuser Syndikats gegen Zugriffe auf das Immobilienvermögen
eingeschränkt, um eine mögliche Reprivatisierung und erneute
Vermarktung der Häuser zu blockieren. Das Mietshäuser Syndikat
als Bindeglied bildet das stabile organisatorische Rückgrat des Verbundes,
in dem sich ein vielfältiges Geflecht von Beziehungen, auch direkt
zwischen den Projekten, entwickelt und Kommunikation und Solidartransfer
ermöglicht.
Keine Genossenschaft
Obwohl die Hausprojekte von der Idee her genossenschaftliche Projekte
sind, wurde beim Austüfteln des Organisationsmodells Anfang der 90er-Jahre
die favorisierte Rechtsform der Genossenschaft (eG) verworfen. Einzelgenossenschaften
sind nicht miteinander zu verknüpfen wie GmbHs im Syndikatsmodell.
Eine Großgenossenschaft aber, der alle Häuser gehören,
ließe den einzelnen Hausprojekten zu wenig eigenen Spielraum. Außerdem
ist die eG mit komplizierter Gründung und dauernder Kontrolle durch
den Genossenschaftsverband schwer zu handhaben. |