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Gesellschaftsvertrag Haus-GmbH§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft1. Die Firma der Gesellschaft lautet: xxx GmbH.2. Sitz der Gesellschaft ist xxx. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. [zurück] § 2 Gegenstand des UnternehmensGegenstand des Unternehmens ist:1. der Erwerb von Grundbesitz an Haus und Grundstück Adresse PLZ Stadt (Flurstück Nr. xxx, Gemarkung xxx), zur sozialgebundenen Vermietung und Verwaltung in Selbstorganisation. 2. die Beteiligung an Unternehmen mit ähnlicher Zielsetzung. § 3 Stammkapital1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). Davon übernehmender Hausverein xxx eine Stammeinlage von 12.600 EUR und die Mietshäuser Syndikat GmbH eine Stammeinlage von 12.400 EUR. 2. Die GesellschafterInnen leisten ihre Einlage in bar. § 4 Gesellschaftsversammlung1. Die Geschäftsführung beruft mindestens einmal im Jahr eine Gesellschaftsversammlung ein. Die Gesellschaftsversammlung kann auch von einer GesellschafterIn einberufen werden. Die Form der Einberufung erfolgt nach § 51 GmbHG.2. Die Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung bestimmt sich nach § 46 GmbHG und nach der Geschäftsordnung der Gesellschaftsversammlung. § 5 Stimmrecht1. Die GesellschafterInnen haben, unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung, jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern dieser Vertrag oder das Gesetz keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.2. Die Gesellschafterin Mietshäuser Syndikat GmbH hat nur Stimmrecht für folgende Punkte: a) Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Erbbaurechten oder Teilen davon b) Vergabe von Erbbaurechten, Teilerbbaurechten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten nach Wohnungseigentumsgesetz WEG c) Aufteilung von Grundstücken und Erbbaurechten d) Belastung mit Grundpfandrechten e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Geschäftsordnung f) Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge g) Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über Ergebnisverwendung § 6 Geschäftsführung und Vertretung1. Die Gesellschaft hat eine(n) oder mehrere GeschäftsführerInnen.Ist nur ein(e) GeschäftsführerIn bestellt, so vertritt diese(r) die Gesellschaft allein. Sind mehrere GeschäftsführerInnen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei GeschäftsführerInnen gemeinsam vertreten. Die Gesellschaftsversammlung kann allen, mehreren oder einem/einer GeschäftsführerIn Einzelvertretungsbefugnis (Alleinvertretungsbefugnis) erteilen. Die Gesellschaftsversammlung kann alle, mehrere oder eine(n) GeschäftsführerIn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 2. Die Rechte und Pflichten der GeschäftsführerInnen bestimmen sich durch diesen Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführungsvertrag, die Geschäftsordnung sowie durch Weisungen der Gesellschaftsversammlung. § 7 JahresabschlussBilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind bis spätestens 3 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung zu erstellen.§ 8 Übertragung von Geschäftsanteilen1. Die Verpfändung und Belastung von Geschäftsanteilen ist ausgeschlossen.2. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nur in Ausnahmefällen nach Zustimmung aller GesellschafterInnen möglich. § 9 Austritt und Auflösung1. Jede GesellschafterIn kann aus der Gesellschaft austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft. Der Austritt wird jeweil zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.2. Bei Austritt einer GesellschafterIn erhält diese nur ihre Einzahlung auf die Stammeinlage ohne Wertsteigerung (Nennwert) zurück. Die ausscheidende GesellschafterIn ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, ihren Geschäftsanteil jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an eine(n) oder mehrere GesellschafterInnen oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. 3. Bei Auflösung ist das Vermögen der Gesellschaft - soweit es den eingezahlten Kapitalanteil übersteigt - an die Stiftung D.S. (für dissidente Subsistenz und einen etwas anderen Umgang mit Privateigentum) in der Projektwerkstatt auf Gegenseitigkeitig, Liegnitzerstr. 18 in 10999 Berlin, zu übertragen, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Vermögen einem anderen, dem Ziel und Zweck der Gesellschaft nahestehenden Projekt zur gemeinützigen Verwendung zu übertragen. § 10 Schlussbestimmungen1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.2. Die Gesellschaft trägt die entstehenden Gründungskosten und die anfallenden Steuern bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 EUR. 3. Bekanntmachungen der Gesellschaft werden nur im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. |
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