MIETSHÄUSER SYNDIKAT GmbH-Vertrag
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Mietshäuser Syndikat" GmbH
2. Sitz der Gesellschaft ist Freiburg im Breisgau.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. [zurück]
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist,
1. die Beteiligung an selbstorganisierten Mietshäusern.
2. die Verwaltung von Beteiligungs-Fonds, Zweckvermögen und Solidarfonds.
3. die Beteiligung an Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,- DM
(in Worten: Fünfzigtausend Deutsche Mark).
Der Verein MIETSHÄUSER SYNDIKAT übernimmt die Stammeinlage von
50.000,- DM.
2. Der Gesellschafter leistet seine Einlage in Geld. Sofort ist die Hälfte
der Stammeinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung
einzubezahlen. Der Restbetrag ist nach Aufforderung der Geschäftsführung
zu leisten.
§ 4 Gesellschaftsversammlung
1. Die Geschäftsführung beruft mindestens einmal im Jahr eine
Gesellschaftsversammlung ein.
2. Die Gesellschaftsversammlung kann auch von einem Gesellschafter einberufen
werden.
3. Die Form der Einberufung erfolgt nach § 51 GmbHG.
4. Die Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung bestimmt sich nach
§ 46 GmbHG und nach der Geschäftsordnung.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
1. Es werden mehrere geschäftsführerende Personen, oder eine
geschäftsführende Person, bestellt, die die Gesellschaft einzeln
vertreten.
2. Die GeschäftsführerInnen sind von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
3. Folgende GeschäftsführerInnen werden bestellt:
a) Stefan Rost Maurer in Freiburg,
b) Siegfried Suhr Sozialarbeiter in Freiburg.
4. Die Rechte und Pflichten der GeschäftsführerInnen bestimmen
sich:
a) durch diesen Gesellschaftsvertrag; durch Weisungen der Gesellschaftsversammlung;
b) durch den Geschäftsführungsvertrag und die Geschäftsordnung.
5. Bei Kündigung oder Abberufung einer geschäftsführenden
Person endet zugleich das Amt dieser Person.
6. In die Geschäftsführung kann auch bestellt werden, wer nicht
Gesellschafter ist.
§ 6 Jahresabschluß
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind bis spätestens 3 Monate
nach Schluß des Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung
zu erstellen.
§ 7 Auflösung
Im Falle der Auflösung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden,
oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken
gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden
wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
2. Die Gesellschaft trägt die entstehenden Gründungskosten und
die anfallenden Steuern bis zu einem Betrag in Höhe von 3.500,- DM.[nach
oben]
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